Gemeinden können Bauleitpläne aufstellen, um die sonstige Nutzung von Grundstücken in der Gemeinde vorzubereiten oder zu leiten und somit die städtebauliche Entwicklung zu steuern. Dabei sind auch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§§ 1 Abs. 1ff. BauGB). Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.